- Rechtswissenschaften / Vision / Prof. Dr. Jan Dirk Roggenkamp
Prof. Dr. Jan Dirk Roggenkamp
Vision: Smart Prevention
- Roggenkamp: Phänomen
- Roggenkamp: Gefährdung
- Roggenkamp: Chancen
Aus meiner Sicht kann Prävention in der durch Digitalisierung veränderten Welt, nur auf einem globalen Level funktionieren. Prävention ist nicht in erster Linie von einer bestimmten Technik abhängig, sondern vielmehr von einer funktionierenden Zusammenarbeit der zur Gefahrenabwehr und Straftatenverhütung berufenen Stellen und zwar auf einer weltweiten Ebene. Und das funktioniert so lange nicht, wie jeder da sein eigenes Süppchen kocht und wir, wie zum Beispiel in der Bundesrepublik, da noch Nachholbedarf haben, was die Zusammenarbeit bei Gefahrenabwehrbehörden und Strafverfolgungsbehörden auf nationaler Ebene betrifft und erst recht auf internationaler Ebene. Die Technik selber, sowie ihre Verwendung muss aus meiner Sicht stets darauf zielen, Grundrechte, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also dass Datenschutzgrundrecht sowie das Recht auf Gewährleistung von Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, also dass Computergrundrecht, so weit wie möglich zu achten und so wenig wie möglich einzuschränken.
Prof. Dr. Jan Dirk Roggenkamp
- Studium der Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin und der Universidad de Salamanca (Spanien)
- Referendariat in Berlin und San José de Costa Rica
- Erstes und Zweites Staatsexamen in Berlin (Kammergericht)
- Wiss. Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht der Universität Passau (Prof. Dr. Dirk Heckmann) – dort auch Promotion zum Thema „Web 2.0 Plattformen im kommunalen E-Government“
- Rechtsanwalt (Associate) bei Bird & Bird LLP (Frankfurt am Main) – IT-Practice Group (IT-Recht – insb. Urheberrecht, Datenschutzrecht)
- Referent im Bundesministerium für Justiz – Projektgruppe Elektronische Akte in Strafsachen
- 2012 – 2017 Professor an der Polizeiakademie Niedersachsen
- Seit April 2017 Professor an der HWR Berlin
- § 13 Abs. 6 TMG – Grundsätzliche Möglichkeit der anonymen Nutzung von Internetdiensten
- Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zur Online-Durchsuchung / Recht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme
- Ende-zu-Ende Verschlüsselung
- Internationale Zusammenarbeit der Polizei (Überblick des Status Quo)
- Beitrag digitalcourage e.V. zu Verschlüsselungsverboten
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